Verhaltensweisen bei verlorengegangenen Tieren
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Suchmeldung bei Tierschutzvereinen und Tierheimen (Telefonnummern unter der Rubrik
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Suchmeldung bei den Fundämtern der Städte/Gemeinden
Fundamt / Ordnungsamt, Stadt Burglengenfeld: 09471/7018-20
Fundamt, Stadt Maxhütte-Haidhof: 09471/3022-33
Fundamt, Stadt Teublitz: 09471/9922-14
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Selbstgemachte Suchplakate, möglichst mit Foto (zur Not reicht auch ein
ausgeschnittener Hunde- oder Katzenkopf, z.B. einer Futterschachtel)
aushängen z.B. im Supermarkt, Sparkasse, Tankstelle, Tierarzt
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Suchen Sie die nähere Umgebung sicherheitshalber auch nach Fallen ab.
Legen Sie ein besonderes Augenmerk auf den Waldrand, Gebüschgruppen oder
ähnliche nicht direkt einsehbare Stellen und Flächen. Es kann nicht ausgeschlossen
werden, dass jemand versucht, auf diese Weise das ein oder andere Tier zu fangen.
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Kostenlos inserieren in der Mittelbayerischen Zeitung unter Verloren/Gefunden, Tel.Nr.:
Verhaltensweisen bei aufgefundenen Tieren (eventuelle Tierärztliche Versorgung, Anzeigepflicht bei der Gemeinde, Tipps)
Findet man auf der Straße ein Tier, das offensichtlich ohne Halter ist, hilft man ihm und bringt es, wenn es krank oder verletzt
ist, zum Tierarzt. Es ist nur zu verständlich, dass sich in dieser nicht alltäglichen Situation kaum jemand über die möglichen
finanziellen Konsequenzen Gedanken macht. Noch weniger darüber, dass ein Fundtier meldepflichtig ist. Soll heißen, noch
vor dem Besuch beim Tierarzt!
Um ein Fundtier handelt es sich, wenn sich das Tier verirrt hat bzw. dem Besitzer dauerhaft entlaufen ist oder wenn das Tier
verlorengegangen und der Besitzer unbekannt ist. Die Verpflichtung der Gemeinde, die Aufwendungen für Unterbringung und
Betreuung der Tiere zu tragen ist auf Fundtiere im engeren Sinn, also verlorene, besitzlose Tiere, beschränkt. Dagegen
erstreckt sich die Verpflichtung der Gemeinde grundsätzlich nicht auf herrenlose Tiere. Da diese Unterscheidung oft nicht ohne
Schwierigkeiten getroffen werden kann, hat bereits die Bekanntmachung vom 20. Juli 1977 (MABl S. 642) unter Nr. 1
festgelegt, dass die Gemeinde als Fundbehörde bis zum Nachweis des Gegenteils davon auszugehen hat, dass Fundsachen
und Funtiere verloren worden sind. Der Eigentümer eines verlorenen Tieres kann jedoch nach einer vergleichsweise kurzen
Zeit nicht mehr mit einer Wiedererlangung des Tieres des Tieres rechnen, wenn er nicht geegnete Schritte unternimmt.
Deshalb kann in der Regel nach vier Wochen angenommen werden, dass das Tier herrenlos ist oder doch herrenlos geworden
ist, wenn sich bis dahin kein Eigentümer gemeldet hat.
Zu den Aufwendungen, die die Gemeinde zu erstatten hat, gehören die Kosten für eine artgemäße Unterbringung, Pflege und
Ernährung im Sinne des § 2 TierSchG, sowie die Kosten für eine tierärztliche Behandlung der Fundtiere, soweit sie bei
verständiger Würdigung erforderlich sind, um die Gesundheit des Tieres zu erhalten oder wieder herzustellen, also die
Behandlungskosten für Verletzungen und akute Krankheiten sowie für unerläßlich prophylaktische Maßnehmen
(z.B. Impfungen, Entwurmung). Unerläßlich sind in der Regel Impfungen, die erforderlich sind, um der Ausbreitung von
Infektionskrankheiten innerhalb der Tierheime vorzubeugen (z.B. bei Hunden Grundimmunisierung gegen Staupe,
HCC - ansteckende Leberentzündung -, Parvovirose und Leptospirose, bei Katzen Grundimmunisierung gegen Katzenseuche
und Katzenschnupfen); Kosten für eine Impfung gegen Tollwut (* die klassische Tollwut kommt in Deutschland nicht mehr vor)
und sonstige Impfungen nicht zu erstatten. Nicht erforderlich und nicht erstattungsfähig sind auch sonstige tierärztliche
Behandlungen (z.B. Kastration, Sterilisierung). Tierärztliche Behandlungskosten sind nur in Höhe der nach der tierärztlichen
Gebührenordung niedrigsten Gebührensätze zu erstatten.
Die Erstattungspflicht der Gemeinden für die Kosten der genannten tierärztlichen Bhandlungen verletzt oder krank
aufgefundener Tiere besteht auch dann, wenn der Finder das Tier unmittelbar zu einem Tierarzt bringt, jedoch nur für
unaufschiebbare Behandlungen. Auch dann gilt die Anzeigepflicht des Finders gemäß § 965 Abs. 2 BGB
in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 FundV.
Gemäß § 965 BGB ist der Finder verpflichtet, den Fund unverzüglich dem Eigentümer zu melden. Ist dieser unbekannt, so
muss bei der zuständigen Behörde Anzeige erstattet werden. Zuständige Behörde ist zunächst das Fundbüro bei der jeweiligen
Gemeinde bzw. Stadt, in der das Tier gefunden wurde (Telefonnummern siehe unten). Alternativ kann das Tier auch im Tierheim
abgegeben werden und das Tierheim übernimmt dann die Fundanzeige. Außerhalb der Öffnungszeiten des Amtes oder des
Tierheimes ist die Polizei zuständig, die die Anzeige aufnehmen muss (Telefonnummer siehe "Weitere Telefonnummern")!
Tipp: Finden Sie ein Wildtier, bitte auf keinen Fall mitnehmen. Auch nicht in bester Absicht. Sie könnten sich des
Wildtierdiebstahls strafbar machen. Die Polizei verständigen (Telefonnummern unter der Rubrik Weitere Telefonnummern)
und bei dem Tier bleiben ist hier die Devise.
Stadt Burglengenfeld: 09471/7018-21 bis -24
Stadt Maxhütte-Haidhof: 09471/3022-33
Stadt Teublitz: 09471/9922-16 oder -17