Verhaltensweisen bei verlorengegangenen Tieren
   
  
  
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   Suchmeldung bei Tierschutzvereinen und Tierheimen (Telefonnummern unter der Rubrik 
   
  
  
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   Suchmeldung bei den Fundämtern der Städte/Gemeinden
   
  
   Fundamt / Ordnungsamt, Stadt Burglengenfeld: 09471/7018-20
   
  
   Fundamt, Stadt Maxhütte-Haidhof: 09471/3022-33
   
  
   Fundamt, Stadt Teublitz: 09471/9922-14 
   
  
  
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   Selbstgemachte Suchplakate, möglichst mit Foto (zur Not reicht auch ein 
   
  
         ausgeschnittener Hunde- oder Katzenkopf, z.B. einer Futterschachtel)
   
  
         aushängen z.B. im Supermarkt, Sparkasse, Tankstelle, Tierarzt
   
  
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   Suchen Sie die nähere Umgebung sicherheitshalber auch nach Fallen ab.
   
  
         Legen Sie ein besonderes Augenmerk auf den Waldrand, Gebüschgruppen oder
   
  
         ähnliche nicht direkt einsehbare Stellen und Flächen. Es kann nicht ausgeschlossen
   
  
         werden, dass jemand versucht, auf diese Weise das ein oder andere Tier zu fangen.
   
  
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   Kostenlos inserieren in der Mittelbayerischen Zeitung unter Verloren/Gefunden, Tel.Nr.: 
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
  
  
  
  
   Verhaltensweisen bei aufgefundenen Tieren (eventuelle Tierärztliche Versorgung, Anzeigepflicht bei der Gemeinde, Tipps)
   
  
  
  
   Findet man auf der Straße ein Tier, das offensichtlich ohne Halter ist, hilft man ihm und bringt es, wenn es krank oder verletzt 
   
  
   ist, zum Tierarzt. Es ist nur zu verständlich, dass sich in dieser nicht alltäglichen Situation kaum jemand über die möglichen 
   
  
   finanziellen Konsequenzen Gedanken macht. Noch weniger darüber, dass ein Fundtier meldepflichtig ist. Soll heißen, noch 
   
  
   vor dem Besuch beim Tierarzt!
   
  
  
  
   Um ein Fundtier handelt es sich, wenn sich das Tier verirrt hat bzw. dem Besitzer dauerhaft entlaufen ist oder wenn das Tier 
   
  
   verlorengegangen und der Besitzer unbekannt ist. Die Verpflichtung der Gemeinde, die Aufwendungen für Unterbringung und 
   
  
   Betreuung der Tiere zu tragen ist auf Fundtiere im engeren Sinn, also verlorene, besitzlose Tiere, beschränkt. Dagegen 
   
  
   erstreckt sich die Verpflichtung der Gemeinde grundsätzlich nicht auf herrenlose Tiere. Da diese Unterscheidung oft nicht ohne 
   
  
   Schwierigkeiten getroffen werden kann, hat bereits die Bekanntmachung vom 20. Juli 1977 (MABl S. 642) unter Nr. 1 
   
  
   festgelegt, dass die Gemeinde als Fundbehörde bis zum Nachweis des Gegenteils davon auszugehen hat, dass Fundsachen 
   
  
   und Funtiere verloren worden sind. Der Eigentümer eines verlorenen Tieres kann jedoch nach einer vergleichsweise kurzen 
   
  
   Zeit nicht mehr mit einer Wiedererlangung des Tieres des Tieres rechnen, wenn er nicht geegnete Schritte unternimmt. 
   
  
   Deshalb kann in der Regel nach vier Wochen angenommen werden, dass das Tier herrenlos ist oder doch herrenlos geworden 
   
  
   ist, wenn sich bis dahin kein Eigentümer gemeldet hat.
   
  
  
  
   Zu den Aufwendungen, die die Gemeinde zu erstatten hat, gehören die Kosten für eine artgemäße Unterbringung, Pflege und 
   
  
   Ernährung im Sinne des § 2 TierSchG, sowie die Kosten für eine tierärztliche Behandlung der Fundtiere, soweit sie bei 
   
  
   verständiger Würdigung erforderlich sind, um die Gesundheit des Tieres zu erhalten oder wieder herzustellen, also die 
   
  
   Behandlungskosten für Verletzungen und akute Krankheiten sowie für unerläßlich prophylaktische Maßnehmen 
   
  
   (z.B. Impfungen, Entwurmung). Unerläßlich sind in der Regel Impfungen, die erforderlich sind, um der Ausbreitung von 
   
  
   Infektionskrankheiten innerhalb der Tierheime vorzubeugen (z.B. bei Hunden Grundimmunisierung gegen Staupe, 
   
  
   HCC - ansteckende Leberentzündung -, Parvovirose und Leptospirose, bei Katzen Grundimmunisierung gegen Katzenseuche 
   
  
   und Katzenschnupfen); Kosten für eine Impfung gegen Tollwut (* die klassische Tollwut kommt in Deutschland nicht mehr vor) 
   
  
   und sonstige Impfungen nicht zu erstatten. Nicht erforderlich und nicht erstattungsfähig sind auch sonstige tierärztliche 
   
  
   Behandlungen (z.B. Kastration, Sterilisierung). Tierärztliche Behandlungskosten sind nur in Höhe der nach der tierärztlichen 
   
  
   Gebührenordung niedrigsten Gebührensätze zu erstatten.
   
  
  
  
   Die Erstattungspflicht der Gemeinden für die Kosten der genannten tierärztlichen Bhandlungen verletzt oder krank 
   
  
   aufgefundener Tiere besteht auch dann, wenn der Finder das Tier unmittelbar zu einem Tierarzt bringt, jedoch nur für 
   
  
   unaufschiebbare Behandlungen. Auch dann gilt die Anzeigepflicht des Finders gemäß § 965 Abs. 2 BGB 
   
  
   in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 FundV.
   
  
  
  
   Gemäß § 965 BGB ist der Finder verpflichtet, den Fund unverzüglich dem Eigentümer zu melden. Ist dieser unbekannt, so 
   
  
   muss bei der zuständigen Behörde Anzeige erstattet werden. Zuständige Behörde ist zunächst das Fundbüro bei der jeweiligen 
   
  
   Gemeinde bzw. Stadt, in der das Tier gefunden wurde (Telefonnummern siehe unten). Alternativ kann das Tier auch im Tierheim 
   
  
   abgegeben werden und das Tierheim übernimmt dann die Fundanzeige. Außerhalb der Öffnungszeiten des Amtes oder des 
   
  
   Tierheimes ist die Polizei zuständig, die die Anzeige aufnehmen muss (Telefonnummer siehe "Weitere Telefonnummern")!
   
  
  
  
   Tipp: Finden Sie ein Wildtier, bitte auf keinen Fall mitnehmen. Auch nicht in bester Absicht. Sie könnten sich des 
   
  
   Wildtierdiebstahls strafbar machen. Die Polizei verständigen (Telefonnummern unter der Rubrik Weitere Telefonnummern) 
   
  
   und bei dem Tier bleiben ist hier die Devise.
   
  
  
  
  
   Stadt Burglengenfeld: 09471/7018-21 bis -24
   
  
   Stadt Maxhütte-Haidhof: 09471/3022-33
   
  
   Stadt Teublitz: 09471/9922-16 oder -17